Heraldischer Verein ZUM KLEEBLATT von 1888 zu Hannover e. V.
Wappenrolle
Die Eintragung dokumentiert, dass eine
bestimmte Person zum Zeitpunkt der Registrierung
ein bestimmtes Wappen geführt hat.
Sinn und Zweck der anerkannten Wappenrollen ist die Dokumentation der geführten Familienwappen. In Wappenrollen werden ältere und neu angenommene Wappen eingetragen. Die - nicht behördliche - Durchführung obliegt den ehrenamtlich tätigen Wappenausschüssen.
Es bedarf eines sorgsamen Umganges mit der Heraldik:
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Bei der Schaffung eines eigenen neuen Familienwappens wird durch die anerkannten Vereine grundsätzlich die Beiziehung eines erfahrenen Heraldikers angeraten.
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Die in der Heraldik tätigen Juristen verweisen darauf, dass die Bezeichnung "Heraldiker" rechtlich nicht geschützt ist. Entsprechend sorgsam sollte der "Heraldiker des eigenen Vertrauens" ausgewählt werden. Mit der Heraldik beschäftigen sich in anerkannter Art und Weise auch Grafiker und Künstler sowie z.B. anerkannte Historiker, Juristen und Theologen.
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Leider treten immer häufiger heraldische Scharlatane auf. Es ist Vorsicht geboten. Ein Wappenstifter sollte sich vor der Vergabe von Aufträgen Wappenzeichnungen oder sonstige Referenzen zeigen lassen.
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Bitte beachten Sie den Link:
Der Ausschließlichkeitsgrundsatz
Wappen stehen unter dem Rechtsschutz des § 12 BGB analog. Voraussetzung ist das Bestehen des Wappens.
Bei neuen Wappen bedarf es der formlosen Annahme des von einem Heraldiker oder selbst entworfenen Wappens. Eine Registrierung des Wappens ist jedoch ratsam, um so das Wappen zu publizieren und unter Beachtung des heraldischen Grundsatzes der Ausschließlichkeit der Öffentlichkeit seinen Anspruch zu zeigen.
Durch die Eintragung kommt der Wille zur Wappenführung deutlich zum Ausdruck. Die Registrierung dokumentiert, dass eine bestimmte Person zum Zeitpunkt der Eintragung in die Wappenrolle ein bestimmtes Wappen geführt hat.
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Gemäß einer Entscheidung der Niedersächsischen Wappenrolle (NWR) vom 14. Mai 2005 wird innerhalb des Heraldischen Vereins ZUM KLEEBLATT zu Hannover bei der Annahme / Stiftung eines Familienwappens alternativ zur konservativen Formulierung (Wappenrecht) in begründeten Fällen auch folgende Formulierung akzeptiert:
"Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich
dem Wappenstifter und allen seinen Nachkommen zu,
solange sie noch den Familiennamen führen."
(Namensstamm mit tatsächlicher Abkommenschaft)
Der Wappenstifter kann in einer Satzung die Führungsberechtigung an dem Familienwappen allen - also auch den weiblichen - Nachkommen freistellen, solange sie noch den Familiennamen führen.
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Die Pflege der Familienheraldik wird in Deutschland insb. durch die alten heraldischen Vereine ehrenamtlich wahrgenommen.
Eine offizielle staatliche Wappenregistrierung oder gar Verleihung von Famlienwappen gibt es in Deutschland - im Gegensatz zu monarchisch organisierten Staaten - nicht.
Es bestehen gewisse Unterschiede in der Handhabung der anerkannten Wappenrollen, die grundsätzlich für Eintragungen aus ganz Deutschland (für den im Jahr 1888 gegründeten Heraldischen Verein ZUM KLEEBLATT in Hannover mit der Niedersächsischen Wappenrolle naturgemäß mit Schwerpunkt Niedersachsen) offen sind.
Weiterhin gibt es die Deutsche Wappenrolle des 1869 gegründeten Schwestervereins HEROLD und die Hessische Wappenrolle (Besonderheit: alte und neue Wappen aus dem hessischen Raum).
Die Wappenausschüsse haben innerhalb der heraldischen Vereine i.d.R. die Stellung von unabhängigen Organen i.S.v. § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Wappenausschüsse sind verpflichtet, nur dann Wappen einzutragen, wenn sie den heraldischen Regeln entsprechen.
Die Prüfung und Registrierung erfolgt nach gewohnheitsrechtlichen und wissenschaftlichen Grundsätzen, ohne staatliche Gesetzgebung, mit selbstgestalteten Regelungen. Ein Anspruch auf Eintragung eines Wappens besteht nicht.
Reglmäßig müssen bis zu 50 % aller Wappenanträge wegen mangelnder heraldischer Voraussetzungen oder fehlender Berechtigung zur Wappenführung abgelehnt werden. Da hilft es auch nicht, dass ein beaufragter Grafiker oder Künstler das Wappen zuvor gefertigt hat.
Für die Wappenrollen gelten strenge Satzungen. Es können nur Wappen registriert werden, die den Vorgaben und Bestimmungen entsprechen.
In die Niedersächsische Wappenrolle (NWR) - als eine in Deutschland geführte anerkannte Wappenrolle - werden nur Familienwappen unter dem jeweils in Deutschland geltenden Familiennamen eingetragen. Erkaufte oder anderweitig erlangte ausländische Namen und "Titel", die nach dem in Deutschland gültigen Recht nicht anerkannt werden, finden keine Berücksichtigung. In besonderen Fällen wird die persönliche Vorlage des Personalausweises verlangt.
Grundsätzlich werden heute bürgerliche Wappen nur mit dem älteren Stechhelm eingetragen. Besonderheiten wie z.B. Bügelhelm, Krone etc. bei älteren Wappen sind bei der Einreichung ausführlich zu begründen.
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Grundsätzlich sind von der Eintragung ausgeschlossen:
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Staatswappen oder andere staatliche Hoheitszeichen,
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Wappen, die nachweislich von einem anderen Geschlecht oder einer Körperschaft geführt wurden oder gegenwärtig geführt werden,
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Wappen, die von den unter 1. und 2. genannten nur unwesentlich abweichen, dass trotz dieser Abweichungen die Gefahr der Verwechselung vorliegt,
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Wappen, die den allgemeinen Regeln der Heraldik widersprechen,
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Wappenentwürfe, die in ihrer Gestaltung gröblichst gegen die Grundsätze der Symbolik und Ästhetik verstoßen.
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Ein offenes Wort:
Auch für den seriösen freiberuflichen Heraldiker, ist es häufig eine Gratwanderung, die Regeln der Heraldik und die Wünsche der Kunden zu vereinbaren. Deshalb werden von den Fachleuten auch schon mal Aufträge abgelehnt.
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Bürgerwappen
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Informationen über Familienwappen und Wappenstiftungen finden Sie auch hier.
Unter Beachtung der bestehenden Gemeinnützigkeit des Heraldischen Vereins wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Link im Internet zu einer Fremd-Homepage führt. ZUM-KLEEBLATT.DE ist nicht für den Inhalt externer Internetseiten verantwortlich. Auf Anfrage erhalten Sie weitere Informationen über Internetseiten von Mitgliedern des Heraldischen Vereins.
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Wappenstiftung - Gute und schlechte Wappenentwürfe
Für einen Wappenstifter kann die Wahl eines geeigneten Wappenbildes ohne Hilfestellung durch einen Heraldiker mühevoll werden. Bei der Verwendung von Heroldsstücken bzw. Schildteilungen sollte äußerst umsichtig vorgegangen werden. Sie kommen zum großen Teil bereits als allgemeines Gestaltungselement in einer Vielzahl alter Wappen vor.
In der Regel erfolgt daher die Wahl einer „gemeinen Figur”. Hier gibt es so gut wie keine Tiere, Pflanzen oder Gegenstände, die nicht Eingang in die Heraldik gefunden hätten. Auf die alleinige Darstellung von alten Wappenbildern wie Löwe, Adler, Lilie oder Kreuz sollte jedoch verzichtet werden. Sie wurden - wie viele einfache Wappenbilder - bereits vielfach verwendet.
Die in mehreren Sprachen bekannte alte Redensart "Wer kein Wappen hat, führe einen Löwen“ ("Si tu n´as pas du blason, prends le lion!") sollte heute möglichst unbeachtet bleiben.
Es gibt leider immer wieder Personen, die meinen, für ihr eigenes Familienwappen alte Wappenbilder ohne Prüfung und ohne Differenzierung neu auserwählen zu können. Hier muss zur Vermeidung von Irreführungen Einhalt geboten werden. Es gilt der Ausschließlichkeitsgrundsatz.
Schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Wappen bereits geführt werden könnte, ist der Antrag auf Registrierung abzulehnen. Gleiches gilt, wenn ein Wappen nur unwesentlich von einem bereits geführten Wappen abweicht, so dass trotz dieser Abweichung die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.
Erachtet der Wappenausschuss, dass ein zur Anmeldung gebrachtes Wappen den Bestimmungen widerspricht, so hat er den Antragsteller hierauf hinzuweisen und ihm zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben.
Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser durch einen schriftlich begründeten Beschluss zurückzuweisen (§ 10 der Satzung der NWR). Diese satzungsgebotene Strenge ist notwendig und steht zu Recht dem Interesse einiger Antragsteller an einer schnellen und reibungslosen Eintragung entgegen.
So kann z.B. keine Eintragung erfolgen, wenn behauptet wird, es bestehe die Verwandtschaft zu einem uradeligen Geschlecht, und gleichwohl nur eine Ahnenliste einer bürgerlichen Familie bis ins 19. Jahrhundert vorgelegt weden kann. Da hilft dann auch nicht der häufig vorgetragene Einwand, alle Unterlagen seien in einem Krieg vernichtet worden. Der notwendige Nachweis einer Führungsberechtigung des uradeligen Wappens ist nicht erbracht und kann damit nicht überprüft werden. Hier sollte sich der Antragsteller zunächst an die genealogischen Vereine wegen weiterer Forschungen und Nachweise wenden.
Neugestaltung eines Familienwappens
Bei der Neugestaltung eines Wappens gibt es viele Variationsmöglichkeiten. Der Wappenschild kann mehr als ein Bild enthalten. So können auch Heroldsstücke und gemeine Figuren miteinander in einem Schild vereinigt werden.
Viele Antragsteller achten leider nicht auf die einschränkende Regel: Weniger ist mehr! Da wird häufig ohne Hemmungen für jedes Familienmitglied ein Symbol in den Schild gepackt. Das Familienwappen ist aber keine Familienchronik.
Wird der Schild mit Symbolen überladen, so schadet dies der in der Heraldik angestrebten Klarheit und der leichten Erkennbarkeit. Dies zeigt einen schlechten heraldischen Stil. In der Vergangenheit war es erforderlich, dass Wappen auch aus einer gewissen Entfernung gut erkannt werden konnten.
Es gilt daher der Grundsatz, dass alle Bilder in der kleinsten Wappenabbildung (z.B. auf einem Siegelring) erkennbar bleiben müssen. Auch in diesem Prüfungspunkt sind bei der Stiftung eines neuen Familienwappens hohe Maßstäbe anzulegen.
Zum Abschluss sei noch darauf hingewiesen, dass keine modernen Elemente zu Wappenbildern gemacht werden sollten, die nicht zu Schild und Helm passen. Bilder, die nicht der Zeit der Wappen entsprechen, gelten als unheraldisch. Wer z.B. ein bestimmtes Gerät abbilden möchte, der sollte sich vergewissern, wie es in der Vergangenheit ausgesehen hat. Von einem modernen Vorbild für die Darstellung ist nachdrücklich abzuraten.
Bei der Information über das genaue Aussehen der Gegenstände kann zudem festgestellt werden, wie gut sich Wappenbilder auf das Wesentliche reduzieren lassen. Die dargestellten Symbole sollten so einfach wie möglich sein. Es dient der in der Heraldik angestrebten Eindeutigkeit, wenn anstelle umfangreicher größerer Gegenstände nur deren charakteristische Einzelteile dargestellt werden. So genügt z.B. oft die Darstellung eines Mühleisens statt der Darstellung einer ganzen Windmühle.
Literaturhinweise:
Arndt, Jürgen: Der Wappenschwindel, Neustadt an der Aisch 1997
Hildebrandt, Adolf-Matthias: Wappenfibel, Berlin 1887, 19. Auflage, bearbeitet nunmehr von Ludwig Biewer als „Handbuch der Heraldik - Wappenfibel“, Neustadt an der Aisch 1998
Leonhard, Walter: Das große Buch der Wappenkunst, München 1976
Müller-Bruns, Dieter: Wappenrecht - Der Ausschließlichkeitsgrundsatz, Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften, 2/2000, S. 17 ff
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Bitte beachten Sie bei einem Schriftverkehr mit der Niedersächsischen Wappenrolle (NWR), dass Sie jeweils einen frankierten Rückumschlag beifügen.
Nehmen Sie Bezug auf die Internet-Präsenz.
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