Heraldischer Verein ZUM KLEEBLATT von 1888 zu Hannover e.V.
Wappenrollen
Die Eintragung in eine Wappenrolle dokumentiert,
dass eine bestimmte Person zum Zeitpunkt der Registrierung ein bestimmtes Wappen geführt hat.
Sinn und Zweck der anerkannten Wappenrollen ist die Dokumentation der geführten Familienwappen. In die Wappenrollen werden altüberlieferte und neuangenommene Wappen eingetragen. Die - nicht behördliche - Durchführung obliegt i.d.R. den aus ehrenamtlich tätigen Heraldikern und Juristen bestehenden Wappenausschüssen.
Es bedarf eines sorgsamen Umganges mit der Heraldik. Im Interesse auch der anderen anerkannten Vereine (siehe unter "Kontakt / Weblinks") bitten wir Sie, den Inhalt dieser Internetseiten genau zu lesen.
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Bei der Schaffung eines eigenen neuen Familienwappens wird durch die anerkannten Vereine grundsätzlich die Beiziehung eines erfahrenen Heraldikers angeraten.
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Die in der Heraldik ehrenamtlich tätigen Juristen verweisen darauf, dass die Bezeichnung "Heraldiker" rechtlich nicht geschützt ist. Entsprechend sorgsam sollte der Heraldiker des eigenen Vertrauens ausgewählt werden.
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Leider sind seit dem 19. Jahrhundert bis zum heutigen Tag auch heraldische Scharlatane zu finden. Hier ist Vorsicht geboten. Daher sollte man sich vor der Vergabe von Aufträgen bereits gefertigte Wappenzeichnungen oder sonstige Referenzen zeigen lassen. Mit der Heraldik beschäftigen sich in anerkannter Art und Weise u.a. Grafiker und Künstler sowie anerkannte Historiker, Theologen und Juristen.
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Wappen stehen unter dem Rechtsschutz des § 12 BGB analog. Voraussetzung ist das Bestehen des Wappens.
Bei neuen Wappen bedarf es der formlosen Annahme des von einem Heraldiker oder selbst entworfenen Wappens. Eine Wappenregistrierung ist jedoch ratsam, um so das Wappen zu publizieren und unter Beachtung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes der Öffentlichkeit seinen Anspruch zu zeigen. Durch die Eintragung kommt der Wille zur Wappenführung deutlich zum Ausdruck. Die Registrierung dokumentiert, dass eine bestimmte Person zum Zeitpunkt der Eintragung in die Wappenrolle ein bestimmtes Wappen geführt hat.
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Gemäß einer Entscheidung des Wappenausschusses der Niedersächsischen Wappenrolle (NWR) vom 14. Mai 2005 wird
innerhalb des 1888 gegründeten Heraldischen Vereins
ZUM KLEEBLATT zu Hannover
bei der Neuannahme / Neustiftung eines Familienwappens
alternativ zur konservativen Formulierung (siehe Wappenrecht)
in begründeten Fällen in der Wappensatzung
auch folgende Formulierung akzeptiert:
"Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich
dem Wappenstifter und allen seinen Nachkommen zu,
solange sie noch den Familiennamen führen."
(Namensstamm mit tatsächlicher Abkommenschaft)
Der Wappenstifter kann in einer Wappensatzung die Führungsberechtigung am Familienwappen allen seinen
- also auch den weiblichen -
Nachkommen freistellen, solange sie noch den Familiennamen führen.
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Die Pflege der Familienheraldik wird in Deutschland insb. durch die alten heraldischen Vereine ehrenamtlich wahrgenommen.
Eine offizielle staatliche Wappenregistrierung oder gar Verleihung von Famlienwappen gibt es in Deutschland - im Gegensatz zu monarchisch organisierten Staaten - nicht.
Es bestehen gewisse Unterschiede in der Handhabung der jeweiligen anerkannten Wappenrollen, die grundsätzlich für Eintragungen aus ganz Deutschland (für den im Jahr 1888 gegründeten Heraldischen Verein ZUM KLEEBLATT in Hannover mit der Niedersächsischen Wappenrolle naturgemäß mit Schwerpunkt Niedersachsen) offen sind. Weiterhin gibt es z.B. die Deutsche Wappenrolle des 1869 gegründeten Schwestervereins HEROLD und die Hessische Wappenrolle (alte und neue Wappen aus dem hessischen Raum).
Die Wappenausschüsse haben innerhalb der alten heraldischen Vereine i.d.R. die Stellung von unabhängigen und eigenverantwortlichen Organen i.S.v. § 30 BGB. Die Verantwortung für die Arbeit der Wappenrollen sowie die erfolgten Eintragungen liegt bei den jeweiligen Ausschussmitgliedern. Die Wappenausschüsse sind verpflichtet, nur dann Wappen einzutragen, wenn sie den heraldischen Regeln entsprechen.
Die Prüfung und Registrierung erfolgt nach gewohnheitsrechtlichen und wissenschaftlichen Grundsätzen, ohne staatliche Gesetzgebung, mit selbstgestalteten Regelungen. Ein Anspruch auf Eintragung eines Wappens besteht nicht.
Tatsächlich müssen leider regelmäßig bis zu 50 % aller Wappenanträge wegen mangelnder heraldischer Voraussetzungen oder fehlender Berechtigung zur Führung mit deutlichen Worten abgelehnt werden. Da hilft es nicht, dass ein beauftragter Grafiker oder Künstler das Wappen bereits zuvor kostenaufwendig im Auftrag des Antragstellers gefertigt hat.
Für die Wappenrollen gelten strenge Satzungen. Es können also nur Wappen registriert werden, die den Vorgaben und Bestimmungen entsprechen. Die Regeln sind für den Wappenausschuss bindend. Natürlich sind grundsätzlich auch die genealogischen Fakten wichtig.
In die Niedersächsische Wappenrolle (NWR) - als eine in Deutschland geführte anerkannte Wappenrolle - werden nur Familienwappen unter dem jeweils in Deutschland geltenden Familiennamen eingetragen. Erkaufte oder anderweitig erlangte ausländische Namen und "Titel", die nach dem in Deutschland gültigen Recht nicht anzuerkennen sind, finden keine Berücksichtigung. In besonderen Fällen wird die persönliche Vorlage des Personalausweises verlangt.
Grundsätzlich werden bürgerliche Wappen heute nur mit dem älteren Stechhelm eingetragen. Besonderheiten (wie z.B. Bügelhelm, Krone etc. bei älteren Wappen) sind gegenüber dem prüfenden Wappenausschuss sehr ausführlich zu begründen. So ist z.B. der Bügelhelm bei älteren Wappen bürgerlicher Familien ohne Nachweis der Führung vor 1806 problematisch und nicht zu beachten.
Beachten Sie, dass nicht jedem Familiennamen irgendwo in der Welt ein bestimmtes vorhandenes Familienwappen entspricht. Namensgleichheit bedeutet nicht automatisch die Berechtigung zur Führung des Wappens einer anderen Familie mit gleichem Namen.
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Grundsätzlich sind von der Eintragung in die Wappenrolle ausgeschlossen:
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Staatswappen oder andere staatliche Hoheitszeichen,
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Wappen, die nachweislich von einem anderen Geschlecht oder einer Körperschaft geführt wurden oder gegenwärtig geführt werden,
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Wappen, die von den unter 1. und 2. genannten nur unwesentlich abweichen, dass trotz dieser Abweichungen die Gefahr der Verwechselung vorliegt,
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Wappen, die den allgemeinen Regeln der Heraldik widersprechen,
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Wappenentwürfe, die in ihrer Gestaltung gröblichst gegen die Grundsätze der Symbolik und Ästhetik verstoßen.
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Ein offenes Wort:
Die Mitarbeiter des Vereins "Zum Kleeblatt" sind - wie in den anderen alten gemeinützigen heraldischen Institutionen auch - ehrenamtlich auf dem Gebiet der Heraldik tätig.
Hinweis:
Der gemeinnützige Heraldische Verein "Zum Kleeblatt" übernimmt keine Auftragsarbeiten. Es wird hierzu auf die seit Jahren anerkannten Heraldiker in Deutschland verwiesen. Diese freien Heraldiker arbeiten i.d.R. auf Honorarbasis und sind auf unterschiedliche Wappenrollen konzentriert.
Auch für den seriösen freiberuflichen Heraldiker, ist es häufig eine Gratwanderung, die Regeln der Heraldik und die Wünsche der Kunden zu vereinbaren. Deshalb werden von solchen freiberuflichen Fachleuten schon mal Aufträge abgelehnt. Es wird darauf geachtet, dass sich der Auftraggeber selber eingehend mit der Bedeutung und den Regeln des Wappenwesens beschäftigt.
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Siehe: Bürgerwappen
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Wappenirrtum: Aus mangelnder Kenntnis und in gutem Glauben erfolgte Annahme eines Wappens gleichen Namens ohne nachweisbaren genealogischen Zusammenhang. Solche Fälle treten seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts besonders häufig auf. Hier besteht aber ohne konkrete Nachweise keine Führungsberechtigung am Wappen.
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Informationen über Familienwappen und Wappenstiftungen finden Sie auch hier. Unter Beachtung der bestehenden Gemeinnützigkeit des Heraldischen Vereins wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Link im Internet zu einer Fremd-Homepage führt. ZUM-KLEEBLATT.DE ist nicht für den Inhalt externer Internetseiten verantwortlich. Auf Anfrage erhalten Sie weitere Informationen über Internetseiten von Mitgliedern des Heraldischen Vereins.
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Anmerkungen zur Niedersächsischen Wappenrolle (NWR)
In der Zeit nach 1888 gab es im Heraldische Verein ZUM KLEEBLATT für die Mitglieder eine eigene Sammlung von Familienwappen. Im Jahre 1906 wurde durch den damaligen 1. Vorsitzenden, dem Hoflieferanten Heinrich Hinzmann, der auch an der Kunstgewerbeschule tätig war, ein prachtvolles Stammbuch angelegt, in das alle Familienwappen der Mitglieder aufgenommen werden sollten. Die Mitglieder konnten ihr Wappen selber zeichnen oder einzeichnen lassen. Die in dem Stammbuch abgebildeten Wappen der Gründer und Altmitglieder sind aus heutiger Sicht wahre heraldische Kunstwerke. Hieraus entstand später die Niedersächsische Wappenrolle (NWR). Hatte der Heraldische Verein zunächst nur für seine Mitglieder eine Wappensammlung angelegt, so ist für die Eintragung eines Familienwappens in die Wappenrolle eine Mitgliedschaft nicht zwingend erforderlich (siehe Vereinsgeschichte). Aus Interesse an der Heraldik treten gleichwohl viele Leute in einen der anerkannten heraldischen Vereine ein.
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Wappenstiftung - Gute und schlechte Wappenentwürfe
Für einen Wappenstifter kann die Wahl eines geeigneten Wappenbildes ohne Hilfestellung durch einen Heraldiker mühevoll werden. Bei der Verwendung von Heroldsstücken bzw. Schildteilungen sollte äußerst umsichtig vorgegangen werden. Sie kommen zum großen Teil bereits als allgemeines Gestaltungselement in einer Vielzahl alter Wappen vor.
In der Regel erfolgt daher die Wahl einer „gemeinen Figur”. Hier gibt es so gut wie keine Tiere, Pflanzen oder Gegenstände, die nicht Eingang in die Heraldik gefunden hätten. Auf die alleinige Darstellung von alten Wappenbildern wie Löwe, Adler, Lilie oder Kreuz sollte jedoch verzichtet werden. Sie wurden - wie viele einfache Wappenbilder - bereits vielfach verwendet. Die in mehreren Sprachen bekannte alte Redensart "Wer kein Wappen hat, führe einen Löwen“ ("Si tu n´as pas du blason, prends le lion!") sollte heute möglichst unbeachtet bleiben.
Es gibt leider immer wieder Personen, die meinen, alte Wappenbilder ohne weitere Prüfung und ohne jegliche Differenzierung für ihr eigenes Familienwappen neu auserwählen zu können. Hier muss zur Vermeidung von Irreführungen Einhalt geboten werden. Es gilt der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Wappen bereits geführt werden könnte, ist durch den verantwortlichen Wappenausschuss satzungsgemäß der Antrag auf Registrierung abzulehnen.
Gleiches gilt, wenn ein Wappen nur unwesentlich von einem bereits geführten Wappen abweicht, so dass trotz dieser Abweichung die Gefahr einer Verwechslung vorliegt. Es ist besser, mit einer gewissen Härte auf die Eintragung dieser Wappen zu verzichten, als dass solche Wappen als „Neuschöpfungen” aufgenommen werden.
Erachtet der Wappenausschuss, dass ein zur Anmeldung gebrachtes Wappen den Bestimmungen der Satzung der NWR widerspricht, so hat er den Antragsteller hierauf hinzuweisen und ihm zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben. Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser durch einen schriftlich begründeten Beschluss zurückzuweisen (§ 10 der Satzung der NWR).
Diese satzungsgebotene Strenge ist notwendig und steht zu Recht dem Interesse einiger Antragsteller an einer schnellen und reibungslosen Eintragung entgegen. So kann z.B. keine Eintragung erfolgen, wenn behauptet wird, es bestehe die Verwandtschaft zu einem uradeligen Geschlecht, und gleichwohl nur eine Ahnenliste einer bürgerlichen Familie bis ins 19. Jahrhundert vorgelegt wird. Da hilft dann auch nicht der (häufig vorgetragene) Einwand, alle weiteren Unterlagen seien in einem Krieg vernichtet worden. Der notwendige Nachweis einer Führungsberechtigung dieses uradeligen Wappens ist einfach nicht erbracht und kann damit nicht überprüft werden. Hier möge sich der Antragsteller bitte an die genealogischen Vereine wegen weiterer Forschungen und Nachweise wenden.
Bei der Neugestaltung eines Familienwappens gibt es für den Wappenstifter und den beratenden Heraldiker viele Variationsmöglichkeiten. Der Schild kann mehr als ein Bild enthalten. So können auch Heroldsstücke und gemeine Figuren miteinander in einem Schild vereinigt werden.
Viele Antragsteller achten hier jedoch nicht auf die einschränkende Regel: Weniger ist mehr! Da wird z.B. munter und ohne jegliche Hemmungen für jedes Familienmitglied ein Symbol in den Schild gepackt. Das Familienwappen ist aber keine Familienchronik.
Wird der Schild mit Symbolen überladen, so schadet dies der in der Heraldik angestrebten Klarheit und der leichten Erkennbarkeit. Dies zeigt einen schlechten heraldischen Stil. In der Vergangenheit war es erforderlich, dass Wappen auch aus einer gewissen Entfernung gut erkannt werden konnten. Es gilt daher der Grundsatz, dass alle Bilder in der kleinsten Wappenabbildung (z.B. auf einem Siegelring) erkennbar bleiben müssen. Auch in diesem Prüfungspunkt sind bei der Stiftung eines neuen Familienwappens hohe Maßstäbe anzulegen.
Zum Abschluss sei noch darauf hingewiesen, dass keine modernen Elemente zu Wappenbildern gemacht werden sollten, die nicht zu Schild und Helm passen. Bilder, die nicht der Zeit der Wappen entsprechen, gelten als unheraldisch. Wer z.B. ein bestimmtes Gerät abbilden möchte, der sollte sich vergewissern, wie es in der Vergangenheit ausgesehen hat. Von einem modernen Vorbild für die Darstellung ist nachdrücklich abzuraten. Bei der Information über das genaue Aussehen der Gegenstände kann zudem festgestellt werden, wie gut sich Wappenbilder auf das Wesentliche reduzieren lassen. Die dargestellten Symbole sollten so einfach wie möglich sein. Es dient der in der Heraldik angestrebten Eindeutigkeit, wenn anstelle umfangreicher größerer Gegenstände nur deren charakteristische Einzelteile dargestellt werden. So genügt z.B. oft die Darstellung eines Mühleisens statt der Darstellung einer ganzen Windmühle.
Literaturhinweise:
A r n d t, Jürgen: Der Wappenschwindel, Neustadt an der Aisch 1997
H i l d e b r a n d t, Adolf-Matthias: Wappenfibel, Berlin 1887, 19. Auflage, bearbeitet nunmehr von Ludwig Biewer als „Handbuch der Heraldik - Wappenfibel“, Neustadt an der Aisch 1998
L e o n h a r d, Walter: Das große Buch der Wappenkunst, München 1976
M ü l l e r - B r u n s, Dieter: Wappenrecht - Der Ausschließlichkeitsgrundsatz, Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften, 2/2000, S. 17 ff
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Bitte beachten Sie bei einem Schriftverkehr mit den anerkannten heraldischen Vereinen, dass Sie jeweils einen frankierten Rückumschlag beifügen.
Nehmen Sie Bezug auf die jeweilige Internet-Präsenz.
Für die regelmäßige fachliche und auch gesellige Auseinandersetzung mit Wappen ist die Mitgliedschaft im 1888 gegründeten Heraldischen Verein ZUM KLEEBLATT vorgesehen.
Antrag auf Mitgliedschaft
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