Heraldischer Verein ZUM KLEEBLATT von 1888 zu Hannover e.V.
Der bekannte Genealoge Helmut Zimmermann schreibt in den "Neuen Heraldischen Mitteilungen", dass diese Zusammenarbeit ganz erklärlich sei, denn jeder Familienforscher werde irgendwann einmal die Wappenkunde zu Rate ziehen müssen, während sich so manches heraldische Problem nicht ohne eine genealogische Forschung lösen lasse.
Zimmermann verweist zur Erläuterung auf einen alten Grabstein in der Marktkirche von Hannover:
"Acht Ahnenwappen schmücken den Grabstein des Jürgen Idensen im Chor unserer Marktkirche, auf dessen Mittelrelief der 1557 Verstorbene mit seiner Ehefrau Anna von Bente vor dem Gekreuzigten betet. Zwei Inschriften überliefern uns in kernigem Niederdeutsch die Todesdaten des Ehepaars.
Dieser schöne, von dem hannoverschen Bildhauer Arndt Siemerding geschaffene Stein interessiert sowohl den Genealogen als auch den Heraldiker, wenn auch beide mit ganz verschiedenen Fragen an ihn herantreten. Freut sich der eine über die prächtigen Porträts seiner Vorfahren, die vor gut 400 Jahren in unserer Stadt lebten, und bemüht sich, aus den Inschriften mehr über ihr Leben zu erfahren, so wird der andere in erster Linie die acht Wappen beachten und vielleicht versuchen, die Schildfiguren und deren Sinn zu deuten. Aber bei diesen Wappen begegnen sich die Interessen beider, denn auch dem Familienforscher bieten sie eine wichtige Hilfe bei der Ermittlung der Eltern und Großeltern der Verstorbenen. Da sehen wir außer denen der Idensen und Bente neben der Frau an zweiter und vierter Stelle von oben die Wappen der bekannten Ratsfamilien vom Sode und Wintheim und neben dem Mann an zweiter Stelle von oben das redende Zeichen der Feuerhake, während die übrigen drei Darstellungen bisher nicht zweifelsfrei zu identifizieren waren.
Dieses Beispiel mag uns zeigen, wo sich die Forschungsgebiete (..) am häufigsten berühren. Das vermutlich als Erkennungszeichen in den großen Ritterheeren des frühen Mittelalters entstandene Wappen begegnet in seiner späteren Anwendung im Siegel, an Epitaphien, bei Hausinschriften und bei vielen anderen Gelegenheiten auch dem Genealogen immer wieder. Dank seines Charakters als vererbbares Familiensymbol gibt es oft den einzigen Hinweis auf die Herkunft der Mutter, der Großeltern oder noch weiterer Vorfahrengenerationen eines Ahnen wie bei den prächtigen Grabmälern in oder an unseren niedersächsischen Kirchen mit zuweilen sechzehn oder gar zweiunddreißig Ahnenwappen. Und diese Sitte blieb nicht nur auf Fürsten und Angehörige des Adels beschränkt, sondern die reichen Kaufmannsgeschlechter in den Städten suchten es ihnen bald gleichzutun, und im siebzehnten Jahrhundert hatte jeder Bürger, der etwas auf sich hielt, sein Wappen im Siegel. Auch die wohlhabenden Voll- und Halbmeier in den Dörfern standen dahinter keinesfalls zurück.
Damals war das Siegel, ob mit Wappen oder schlichter Hausmarke, ein allgemeines anerkanntes Rechtssymbol, dem man eine ähnliche Bedeutung beimaß wie heute der Unterschrift, mit der wir unsere Verträge abschließen. Und so finden wir in den Archiven so manches Testament oder so manchen Vertrag aus jener Zeit, auf dem ein Vorfahr mit drei Kreuzen unterzeichnete, weil er nicht schreiben konnte, dann aber stolz sein Siegel daneben drückte. Groß ist die Freude jedes Familienforschers, wenn er bei seiner Arbeit auf ein solches Siegel stößt.
Hat auch das Familienwappen seine rechtliche Bedeutung heute nahezu verloren, so ist es doch noch immer ein wirkungsvoller Schmuck des Heims oder genealogischer Veröffentlichungen. So finden wir in den Bänden des Deutschen Geschlechterbuches kaum eine Stammfolge, der nicht ein Wappen beigegeben ist. Glücklich, wer bei einer solchen Gelegenheit auf ein Wappen zurückgreifen kann, das seit Jahrhunderten von seiner Familie geführt wird oder mit dem ein Vorfahr siegelte, von dem er in gerader männlicher Linie abstammt. Eine aufmerksame Prüfung der im Deutschen Geschlechterbuch wieder-gegebenen Wappen zeigt uns aber, dass in zahlreichen Fällen erst der Veröffentlichende selbst oder sein Vater dieses neu annahmen.
Man kann vielleicht geteilter Meinung sein, ob es einen Sinn habe, ein solches Wappen heute für seine Familie neu zu entwerfen und anzunehmen. Wenn man aber diese Frage bejaht, so sollte es selbstverständlich sein, dass man hier die strengen Regeln in Form- und Farbgebung beachtet, die die Wappenkunde im Laufe vieler Jahrhunderte entwickelt hat, und hier wird auch der erfahrenste Genealoge immer wieder der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Heraldiker bedürfen. Nicht zu vergessen ist ein Nachweis der Wappenführung durch die Eintragung des Familienwappens in eine anerkannte Wappenrolle, wie sie auch vom Heraldischen Verein "Zum Kleeblatt" geführt wird.
Genealogie und Heraldik sind zwei Wissenszweige, die immer wieder gegenseitiger Ergänzung bedürfen"
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Aufgespürte Wappen -
Wichtige Hinweise für Familienforscher
Der Ausschließlichkeitsgrundsatz:
Von einer Eintragung sind ausgeschlossen:
Wappen, die nachweislich bereits von einem anderen Geschlecht geführt wurden oder gegenwärtig geführt werden.
Wer sich intensiv mit der Familiengeschichte beschäftigt, wird sich irgendwann auch die Frage nach einem Familienwappen stellen. Häufig treten Interessierte an Heraldiker heran und präsentieren ein aufgespürtes Wappen mit der Bitte um Überprüfung und Registrierung in einer Wappenrolle. Zur Eintragung in die anerkannten Wappenrollen können altüberlieferte und neuangenommene Wappen angemeldet werden, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik entsprechen.
Bei der Überprüfung eines aufgespürten älteren Wappens ist jedoch immer Vorsicht geboten. Wird eine ältere Wappenabbildung aufgefunden, so gilt es für den Antragsteller immer zu beweisen, dass dieses Wappen zu der eigenen Familie gehört und nicht zu einer eingeheirateten oder beerbten Familie. Der Antragsteller trägt die Beweislast. Die Führungsberechtigung muss jederzeit und lückenlos nachgewiesen werden können.
Hinsichtlich dieses genealogischen Nachweises kann Hilfe bei den genealogischen Vereinen im In- und Ausland gefunden werden.
Adressen siehe unter Kontakt / Weblinks. Der 1888 gegründete Verein
ZUM KLEEBLATT ist auf den Bereich der Heraldik (Wappenkunde, Wappenkunst, Wappenrecht) konzentriert.
Gelingt der Nachweis, so ist die Freude natürlich groß. Bei den Wappen von ausgestorbenen Familien dürfte jedoch alle Mühe vergeblich sein. Viele Suchende werden bei der Familienforschung nicht auf ein vorhandenes Wappen stoßen.
Vielfach werden auch Wappenzeichnungen eingereicht, die zu Familien mit gleichlautendem Familiennamen gehören. Namensgleichheit bedeutet jedoch nicht Wappengleichheit.
Sollte in Büchern ein Wappen mit dem eigenen Familiennamen gefunden werden, so berechtigt dies nicht automatisch zur Führung des Wappens. Wie viele verschiedene althergebrachte Wappen kommen allein bei Familien mit dem Namen "Müller" oder „Meyer“ vor. Erst nach Erbringung des genealogischen Nachweises, dass tatsächlich ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, darf das aufgespürte Wappen gegebenenfalls geführt werden.
Aber die Suche nach einem Familienwappen kann auch für den einen Sinn haben, der nicht fündig wird. So kann das auf der Suche erworbene Wissen bei der Stiftung eines neuen Wappens durchaus von Nutzen sein.
Grundsätzlich ist Vorsicht geboten: In der Vergangenheit und leider auch noch in der Gegenwart „verkaufen” Wappenhändler in oft betrügerischer Absicht die Wappen fremder, häufig ausgestorbener Familien mit gleichem oder ähnlichem Namen. Den Kunden wird dann häufig auf die Frage nach der Herkunft des Wappens die fast nie zutreffende, aber gern geglaubte Geschichte erzählt, sie seien früher einmal adelig gewesen. Wegen angeblich hoher Schulden oder weil die Familie in Ungnade gefallen sei, wäre dann der Adelstitel abgelegt worden und das Wappen in Vergessenheit geraten.
Wie ungläubig und enttäuscht sind später die Angehörigen der Kunden dieser Wappenfälscher, wenn sie bei der Einreichung des Wappens über den Betrug aufgeklärt werden müssen. Da gerät die für wahr gehaltene und über Jahre weitererzählte Familienhistorie ins Wanken. Hätte der Vorfahre hingegen mutig ein neues Wappen geschaffen, so würden die Angehörigen heute rechtlich einwandfrei ein eigenes altes Wappen vorzeigen können.
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WEITERE WICHTIGE HINWEISE
Die Stiftung eines eigenen Familienwappens
Bei der Stiftung eines eigenen Familienwappens sind gewisse Regeln zu beachten (siehe weitere Hinweise: Wappenrecht und Wappenstiftung). So gilt der Grundsatz, dass kein bereits vorhandenes Wappen neu angenommen und geführt werden darf.
Bei der Prüfung sollte diesbezüglich besonders auf den Wappenschild geachtet werden. Der Schild ist der wichtigste Teil eines Wappens. Wie bereits in der Heraldik-Fachzeitschrift "Kleeblatt" ausgeführt, ist der Schild (Kleines Wappen) von so großer Bedeutung, dass er auch ohne Helm und Helmzier allein mit seinem Inhalt stehen kann. Damit aber keine Missverständnisse aufkommen, sei darauf hingewiesen, dass die Wappenrollen in der Regel die Eintragung von Vollwappen vorsehen.
Es gibt leider immer wieder Mitmenschen, die gut- oder bösgläubig meinen, allein alte und einfache Wappenbilder ohne weitere Prüfung und ohne jegliche Differenzierung neu für ihr eigenes Familienwappen auserwählen zu können. Hier muss zur Vermeidung von Irreführungen Einhalt geboten werden. Es gilt der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Wappen bereits geführt werden könnte, ist durch den prüfenden Wappenausschuss der Antrag auf Registrierung abzulehnen.
Gleiches gilt, wenn ein Wappen nur unwesentlich von einem bereits geführten Wappen abweicht, so dass trotz dieser Abweichung die Gefahr einer Verwechslung vorliegt. Es ist besser, mit einer gewissen Härte auf die Eintragung dieser Wappen zu verzichten, als dass solche Wappen als „Neuschöpfungen” aufgenommen werden.
Erachtet der Wappenausschuss einer Wappenrolle, dass ein zur Anmeldung gebrachtes Wappen den Bestimmungen widerspricht, so hat er den Antragsteller hierauf hinzuweisen und ihm zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben. Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser durch einen schriftlich begründeten Beschluss zurückzuweisen.
Diese Strenge ist erforderlich, da durch die urkundliche Bestätigung und Veröffentlichung eines Wappens bereits die Wirkung eintritt, die eine Registrierung entfalten kann, nämlich die nach § 12 BGB analog erforderliche, auch zeitliche Belegbarkeit der Führung eines bestimmten Wappens.
Hinsichtlich der langen Tradition bürgerlicher Wappen wird auf den Beitrag "Bürgerwappen" verwiesen.
Literaturhinweise:
Archiv des Heraldischen Vereins "Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover e.V., Stadtarchiv Hannover
Arndt, Jürgen, Der Wappenschwindel, Neustadt an der Aisch 1997
Filip, Václav Vok, Einführung in die Heraldik, Historische Grundwissenschaften in Einzeldarstellungen, Stuttgart 2000
Hildebrandt, Adolf-Matthias, Wappenfibel, Berlin 1887, 19. Auflage, bearbeitet nunmehr von Ludwig Biewer als „Handbuch der Heraldik - Wappenfibel“, Neustadt an der Aisch 1998
Leonhard, Walter, Das große Buch der Wappenkunst, München 1976