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Wappenrechtliche Grundsätze  -

Wappenfähigkeit

Führungsberechtigung

Schutz des Wappens

 

 

Der Heraldiker Philippi prägte einmal den Satz:
„Das Wappenwesen ist eine Erscheinung der Kulturgeschichte, nicht aber der Rechtsgeschichte.“

SEMPER VIGILANS


 

Heraldischer Verein ZUM KLEEBLATT von 1888 zu Hannover e.V.

 

Der von Dr. Friedrich Philippi stammende Satz soll mahnen und zugleich auf die damit verbundenen Chancen hinweisen. Es ist richtig, dass das Wappenwesen nicht durch einen gesetzgeberischen Vorgang begründet wurde, sondern sich als Zeiterscheinung entwickelte, für die sich über das Gewohnheitsrecht allmählich gewisse Regeln herausbildeten. Gleichwohl haben Juristen wie Dr. Töteberg und Müller-Bruns in ihren Fachbeiträgen immer wieder darauf hingewiesen, dass es auch bei Familienwappen eine gewisse rechtliche Seite der Heraldik gibt.

Der 1888 gegründete Heraldische Verein ZUM KLEEBLATT zu Hannover informiert auf dieser Internetseite über das sogenannte "Wappenrecht". Es erfolgen durch den als gemeinnützig und wissenschaftlich förderungswürdig anerkannten Heraldischen Verein und seine ehrenamtlichen Mitarbeiter keine Rechtsberatungen im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Dies gilt auch für die juristische Vertretung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Wir bitten hierfür aus rechtlichen Gründen um Verständnis.

Mittlerweile können viele Passagen  aus unserem folgenden - in Publikationen abgedruckten und hier bereits seit Jahren eingestellten - Beitrag im Internet und an anderer Stelle "gefunden" werden.

 

Ausführungen über das sog. Wappenrecht

A.   Wappenfähigkeit
B.   Das Recht, ein bestimmtes Wappen zu führen
C.   Voraussetzungen für einen wirksamen Rechtsschutz
D.   Über Wappenrollen und Wappenausschüsse
E.   Führungsberechtigung
F.   Der Ausschließlichkeitsgrundsatz - Wappenschwindel
G.   Abschließende Bemerkungen


 

A. Wappenfähigkeit

In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder ein Wappen führen. Eine auf bestimmte Personenkreise beschränkte Wappenfähigkeit gab und gibt es - trotz vielfacher Versuche von unterschiedlichen Seiten - nicht.

So ist die (willkürliche) Annahme und das Führen von Familienwappen bei Bürgern bereits seit dem 13. Jahrhundert nachgewiesen. Die Behauptung, eine Wappenfähigkeit habe nur adeligen Familien zugestanden, berücksichtigt nicht den konkreten historischen Sachverhalt.

Das Wappen, ursprünglich für den Ritterstand der europäischen Feudalstaaten bestimmt, wurde schon früh auch zum Sinnbild von Familien sowie von verschiedenen Gemeinschaften des bürgerlichen Lebens und hat als solches in den letzten Jahrhunderten in weiten Gebieten der Welt Fuß gefasst. In vielen Ländern - wie auch in Deutschland - werden noch heute Wappen angenommen, die einer Familie bildhafte Identität geben und das Gefühl der Zusammengehörigkeit stärken können.

Eine Sache ist jedoch das Recht, überhaupt ein Wappen
führen zu dürfen, eine andere das Recht,
ein bestimmtes Wappen zu führen.
 

 

B. Das Recht,
ein bestimmtes Wappen zu führen

Waren im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR, unter Friedrich Wilhelm II. am 01.06.1794 in Kraft getreten) noch Hinweise zum Familienwappen enthalten, so fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit 01.01.1900) ein Hinweis.

Auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält über das Familienwappen keine Bestimmung.

 

B.1. Es gibt in Deutschland im kodifizierten Recht

  • keine Vorschrift, die vom Wortlaut rechtsbegründend direkt das "Recht an einem Familienwappen" (Erwerb / Berechtigung zur Führung / Recht zur Weitergabe) regelt, sowie
  • keine Vorschrift, die vom Wortlaut direkt ein solches Recht vor Missbrauch schützt (=>Schutz des Wappens).

 

 

B.2. Gewohnheitsrecht

Vorhanden ist jedoch ein ausgeprägtes Gewohnheitsrecht.

  • Neben dem Gesetzbuch steht das Gewohnheitsrecht, das nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als anerkannte Rechtsnorm auch Gesetzeskraft hat.
  • Gewohnheitsrecht entsteht durch gleichmäßige Übung der Beteiligten in Rechtsüberzeugung.
  • Die im Laufe der Zeit sich herausgebildeten Regeln der Heraldik sind als ein solches Gewohnheitsrecht anzusehen (vgl. T ö t e b e r g, Heraldische Mitteilungen, Hannover 1963).

 

 

B.3.  Richterliche Rechtsfortbildung

Die hinsichtlich der Familienwappen bestehende Gesetzeslücke im kodifizierten Recht wurde in Deutschland durch die obersten Rechtsprechungsorgane allein hinsichtlich des Schutzes eines Wappens vor einem unberechtigten Gebrauch geschlossen: 

  • In Urteilen wurde § 12 BGB - in Ermangelung anderer bestehender Normen - als Vorschrift für den Schutz des Namens in analoger Form auch für den Schutz des bestehenden Wappens herangezogen.
  • Der Inhaber eines bestehenden Rechtes an einem eigenen Familienwappen kann damit über die analoge Anwendung der Vorschrift zum Namensschutz einen Schutz seines Wappens erreichen. Hierbei soll es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handeln (hM). Verfolgt jemand den Schutz seines Familienwappens, so wird das Gericht für die Bejahung eines berechtigten Interesses (Rechtsschutzbedürfnis) immer einen strengen Maßstab anlegen.

 

sog. Wappenrecht

__________I__________

Recht am Wappen                   Unterlassungsanspruch

(Gewohnheitsrecht)                 (Gewohnheitsrecht i.V.m. § 12 BGB analog)

 

 

  • Jeder führungsberechtigte Träger eines bestehenden Rechtes an einem Wappen hat also gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen andere Personen, die dieses Wappen unberechtigt führen.
  • Er kann die Weiterführung des Wappens untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und juristisch durchsetzen.
  • Der Schutz nach § 12 BGB analog, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist also nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237).
  • Der Schutz nach § 12 BGB setzt allerdings voraus, dass der Name bzw. hier das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweist und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheint (BGH, Urteil vom 28.03.2002, I ZR 235/99; BGHZ 119, 237).
  • Der (unberechtigte) "Gebrauch" eines fremden Wappens im Sinne von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH a.a.O.; vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89).

 

In Deutschland haben das Reichsgericht (RG) und später der Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtssprechung die analoge Gleichbehandlung des Rechtsschutzes des Wappens mit dem Schutz des Namens anerkannt. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7, siehe auch Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 38).

 

Heraldiker sollten jedoch mit einer
unbedarften Auslegung dieser Urteile vorsichtig sein:

Die Urteile beschäftigen sich damit, wie das - bereits bestehende "Recht an einem Familienwappen" in analoger Anwendung bestehender Gesetze einen Schutz vor Missbrauch findet. Das sog. Wappenrecht wird in seiner Gesamtheit damit aber nicht zu einer Sonderform des jeweils geltenden Namensrechts.

Über § 12 BGB erfolgt der Schutz des Familienwappens analog dem Schutz des Namens. Durch die Analogie kann juristisch ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Das Wappenrecht folgt damit in seiner Gesamtheit jedoch nicht automatisch dem jeweils geltenden Namensrecht. Das Wappen wird damit nicht automatisch zum Anhang eines Namens (schlimmstenfalls sogar ohne die in der Heraldik grundsätzlich gewollte Abkommenschaft vom Wappenstifter).

Die genannte BGB-Vorschrift selber gibt weder direkt vom Wortlaut noch durch die analoge Anwendung ein begründendes "Recht an einem Familienwappen". Letzteres ergibt sich aus den Entscheidungen der Gerichte gerade nicht.

Das Namensrecht selber beinhaltet keine Regelungen zum "Recht an einem Wappen". Das Recht am Wappen / die Führungsberechtigung beruht nicht wie das Namensrecht auf kodifiziertem Recht. Das kodifizierte Namensrecht "bricht" damit nicht das sog. Wappenrecht als anerkanntes Gewohnheitsrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2000 (Az.: 2 BvR 860/95) ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob das Namensrecht das Recht zur Führung an einem eigenen Wappen / das "Recht am Wappen" umfasst.

     

Beachte: Der Staat hat seit 1918 keine Notwendigkeit gesehen, diesen Bereich einer gesetzlichen Regelung zu unterwerfen.

Das Familienrecht und auch das Erbrecht des BGB enthalten keine Regelungen zum "Recht an einem Familienwappen" = Berechtigung zur Führung. Auch das Markenzeichenrecht vermag für den Bereich Erwerb, Führungsberechtigung und Vererbung eines Familienwappens keine Lösung zu bieten.

Die Frage der Führungsberechtigung richtet sich weiterhin nach den Gewohnheitsrecht beruhenden wappenrechtlichen Grundsätzen. Was dieses Gewohnheitsrecht zum Inhalt hat und ob sich das Gewohnheitsrecht durch einen grundlegenden gesellschaftliche Wertewandel auch ändern kann, soll später (siehe unter E.) ausführlich behandelt werden .

 

 

B.4. Exkurs: Namensrecht

Der Bezug des Familiennamens auf das Familienwappen
ist historisch betrachtet gleichwohl nicht unberechtigt.

In der über Jahrhunderte gewohnheitsrechtlich geprägten Praxis wurden Familienwappen regelmäßig zusammen mit dem Namen an die eigenen Abkömmlinge übertragen.

 

Vorsicht jedoch bei unbedachten Vereinfachungen: 

Es gibt von einzelnen Personen immer wieder Versuche,

  • ohne Beachtung des Gewohnheitsrechts sowie
  • ohne Rechtsgrundlage und

  • über die durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsfolgenverweisung zum Schutz des Wappens hinaus

das jeweils geltende Namensrecht in seiner Gesamtheit und ohne Beachtung einer tatsächlichen Abkommenschaft für rechtliche Fragen zum Familienwappen (wie z.B. für die Frage der Führungsberechtigung) heranzuziehen. Die Rechtsprechung zum Rechtsschutz eines bestehenden Wappens wird hier jedoch häufig falsch verstanden. Wer entgegen der herrschenden Meinung davon ausgeht, es handele sich bei der Anwendung des § 12 BGB gar um eine Rechtsgrundverweisung oder es bestehe eine direkte und keine analoge Anwendung, der wird einen fatalen Weg mit vielen Problemen beschreiten.

Früher wurde der Zusammenhang zwischen Familienamen und Familienwappen relativ undifferenziert gesehen (siehe älteres Schriftum) - bis 1976 durch das Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts die im Mannesstamm vererbten Familiennamen durch die Ehenamen ersetzt wurden.

Zu beachtende Probleme:

  • Mittlerweile hat es durch neuere Gerichtsurteile bedeutende Entwicklungen im Namensrecht gegeben. So kann in Deutschland im Extremfall der bisherige gemeinsame (Ehe-) Familienname durch jeden der beiden geschiedenen Ehepartner in einer neuen Ehe als Familienname weiter verwendet werden.
  • Bei einer uneingeschränkten Anwendung des Namensrechts auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage für das Recht an einem Familienwappen / der Führungsberechtigung (siehe unter E.) würde der Abkommenschaft vom Wappenstifter letztlich keinerlei Relevanz mehr zukommen. Dies ist in der Heraldik aber  grundsätzlich nicht gewollt. Das Familienwappen ist vom Grundsatz vorrangig an die Abstammung gebunden: Es soll ein genealogischer Zusammenhalt der Berechtigten gewahrt bleiben.

 

 

Es ist zu beobachten, dass bei der Diskussion leider manchmal das unseriöse Bestreben im Mittelpunkt steht, über eine reine Namensgleichheit das Recht / die Führungsberechtigung an einem bestimmten fremden Wappen zu erlangen. Bitte beachten Sie, dass nicht jedem Familiennamen irgendwo in der Welt ein bestimmtes vorhandenes Familienwappen entspricht. Namensgleichheit bedeutet nicht Wappengleichheit!

Die Gleichheit des Familiennamens berechtigt
nicht automatisch zur Führung des Wappens
einer anderen Familie mit gleichem Namen.

     

    B.5. Fazit:

    Wie ausgeführt, beruhen die wappenrechtlichen Grundsätze in Deutschland auf dem Gewohnheitsrecht und nicht wie das Namensrecht auf kodifiziertem Recht.

    Andere Meinungen und die letztlich vergeblichen Versuche, ein durch gesetzgeberischen Akt geschaffenes Wappenrecht historisch nachweisen zu wollen (so Felix Hauptmann), führten in der Vergangenheit zu vielen Fehleinschätzungen und verbauten die Sicht dafür, dass das Wappenwesen als eine Erscheinung der mittelalterlichen Sitte und Mode entstand und sich entwickelte.

    Hinweis: Auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts hat sich zur Frage der Führungsberechtigung an einem Familienwappen richtungsweisend eine liberale Auffassung herausgebildet. Hiernach kommt es letztlich zu einer Annäherung von Wappenrecht und Namensrecht unter Beachtung der in der Heraldik ausdrücklich gewünschten tatsächlichen genealogischen Abkommenschaft vom Wappenstifter (siehe unter E.2.).

 

 

 

C. Voraussetzungen für einen wirksamen Rechtsschutz

Gesetzlich geschützt vor Missbrauch sind Wappen analog dem Namensschutz gemäß § 12 BGB (Rechtsfolgenverweisung, siehe Ausführungen oben).

  • Voraussetzung ist das Bestehen des Wappens.
  • Der Wille zur Wappenführung muss klar zum Ausdruck kommen.

 

 

Bei neuen Wappen bedarf es der (formlosen) Annahme des von einem Heraldiker oder selbst entworfenen Wappens.
Es bedarf keiner behördlichen oder gerichtlichen Mitwirkung.

Wichtig:

  • Die Annahme (Stiftung) eines Familienwappens ist eine
    einseitige Rechtshandlung, die einer hinreichenden Publizität bedarf, um wirksam zu werden und einen etwaigen Prioritätsanspruch gegenüber Dritten rechtlich durchsetzen zu können
    (vgl. M ü l l e r - B r u n s, Wappenrecht, KLEEBLATT 4/2005, S. 13 ff.).
  • Es ist eine den Rechtsschutz erleichternde Publizität des Wappens erforderlich (vgl. Handbuch der Heraldik - W a p p e n f i b e l, 19. Aufl., S. 143 ff.).
  • Grundsätzlich ist anzuraten, bei einer Stiftung das Wappen in einer anerkannten Wappenrolle registrieren zu lassen und somit eine Veröffentlichung des Wappens zu gewährleisten.
  • Durch die Registrierung des Wappens und die folgende Publikation wird unter Beachtung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes der Öffentlichkeit der Anspruch auf das konkrete Wappen gezeigt. Dies gilt auch für ältere Wappen.

 

Die Registrierung dokumentiert, dass eine
bestimmte Person
zum Zeitpunkt
der Eintragung in die Wappenrolle
ein bestimmtes Wappen geführt hat.

 

Gegenstand des Rechts am Wappen kann aber nur ein solches heraldisches Zeichen sein, das den herkömmlichen heraldischen Regeln entspricht, und das auch tatsächlich wappenmäßig geführt wird. So darf ein Wappen kein reines Phantasieerzeugnis sein. Es darf nicht nur eine künstlerische Darstellung in Form eines Gemäldes - also ohne jegliche Kennzeichenfunktion - darstellen.

Bereits im Jahr 1906 wurde für den Heraldischen Verein ZUM KLEEBLATT ein prachtvolles Stammbuch angelegt, in das alle Familienwappen der Mitglieder aufgenommen werden sollten. Die Mitglieder konnten ihr Wappen selbst zeichnen oder einzeichnen lassen. Hieraus entstand später die Niedersächsische Wappenrolle (NWR). Weiterhin gibt es z.B. die Deutsche Wappenrolle (DWR) des HEROLD und die Hessische Wappenrolle (HWR).

In den von der deutschen Heraldik beeinflussten Ländern gab es jedoch nie ein zentrales "Hauptwappenregister", zumindest soweit es bürgerliche Wappen betrifft. Wappensammlungen geben daher immer nur einen Teil der früher oder heute existierenden Wappen wieder.


 

 

D.  Über Wappenrollen und Wappenausschüsse 

Das Führen einer Wappenrolle ist in Deutschland keine offizielle staatliche Tätigkeit. Gleichwohl ist der Sinn und Zweck der Wappenrollen die Dokumentation der geführten Familienwappen. Durch die Eintragung kommt der Wille zur Wappenführung besonders klar zum Ausdruck.

Die Bedeutung einer Wappenrolle liegt neben ihrem künstlerischen und kulturgeschichtlichen Wert also auch auf rechtlichem Gebiet. Zwar setzt der rechtliche Schutz eines Wappens seine Registrierung nicht voraus. Der Nachweis der Wappenführung, den der Berechtigte nach § 12 BGB gegenüber einem Prätendenten evtl. zu erbringen hat, wird jedoch durch die datenmäßig festgelegte Eintragung in einer Wappenrolle erheblich erleichtert.
(vgl. J ü r g e n   A r n d t  in "Genealogie und Heraldik", Jahrgang 1949, Heft 12, S. 171, 174)

Die ehrenamtliche Pflege der Familienheraldik wird insb. durch die alten heraldischen Vereine wie HEROLD oder ZUM KLEEBLATT wahrgenommen. In die Wappenrollen werden überlieferte und neu angenommene Wappen eingetragen. Die Aufsicht obliegt einem Wappenausschuss. Diese Wappenausschüsse nehmen innerhalb der Vereine in der Regel die Stellung von unabhängigen Organen im Sinne von § 30 BGB wahr.

Die Prüfung und Registrierung erfolgt nach gewohnheitsrechtlichen und wissenschaftlichen Grundsätzen, ohne staatliche Gesetzgebung, mit selbstgestalteten Regelungen.

Es gelten strenge Satzungen. Es können nur Wappen registriert werden, die den Vorgaben und Bestimmungen entsprechen. Ein Anspruch auf Eintragung eines Wappens besteht nicht.

Eine genaue Kontrolle durch die Wappenausschüsse ist notwendig. Bei der Annahme / Stiftung eines Wappens ist grundsätzlich die Beiziehung eines seriösen Heraldikers anzuraten. Dies vermeidet Ärger und unnötige Kosten. Selbst für den erfahrenen Heraldiker ist es häufig eine Gratwanderung, die Regeln der Heraldik mit den Wünschen der Kunden zu vereinbaren. Deshalb werden häufig auch Aufträge abgelehnt. Es soll durch den beratenden Heraldiker darauf geachtet werden, dass sich die Anfragenden eingehend mit den Regeln des Wappenwesens beschäftigen.

 

 

 

E. Führungsberechtigung

(Das Recht an einem Familienwappen)

 

E.1. Führungsberechtigung: Traditionelle Auffassung

Nach der traditionellen und von konservativen Heraldikern noch heute vertretenen Auffassung steht die Berechtigung zur Führung eines Familienwappens grundsätzlich allein dem Wappenstifter und seinen den Familiennamen fortsetzenden ehelichen Nachkommen im Mannesstamm zu.

Es wird dabei auf die durch Gewohheitsrecht belegte jahrhundertelang erfolgte Praxis der agnatischen Weitergabe verwiesen. Zudem wird regelmäßig eine Fortführung des Familiennamens verlangt. 

  • Nach diesen alten Grundsätzen wurden Wappen grundsätzlich im Mannesstamm weitergegeben.
  • Familienwappen wurden entweder durch durch Neuannahme, Stiftung oder
  • durch eheliche Abstammung im Mannesstamm erworben. Damit durfte zwar auch die Tochter des Wappenträgers das Wappen führen (und im Falle ihrer Heirat bis zu ihrem Tode neben dem Wappen des Ehemannes weiterführen). Das Wappen durfte jedoch nicht von ihrem Ehemann und den eigenen Nachkommen geführt werden, da diese nicht zum Mannesstamm der Familie gehören. Sie führten dafür – falls vorhanden - das Wappen der Familie des Ehemannes. Aus politischen oder dynastischen Gründen erfolgten hiervon in der Vergangenheit abweichende Handhabungen. Man beachte allein die Entwicklungen bei den europäischen Monarchie.

 

  • Sog. "Wappenverleihungen" gibt es seit 1918 in Deutschland nicht mehr.
  •  

 

 

E.2. Führungsberechtigung: Liberale Auffassung  

Die dem Gewohnheitsrecht zu entnehmenden wappenrechtlichen Grundsätze stellen strenge Regeln auf. Als Gewohnheitsrecht lebt das sog. Wappenrecht jedoch durch die Handhabung der Betroffenen und Verantwortlichen. Die wappenrechtlichen Grundsätze entziehen sich damit grundsätzlich nicht einem gesellschaftlichen Wertewandel.

Deshalb wird seit vielen Jahren in Fachkreisen über diesen Bereich diskutiert. Folgende liberale Auffassung hat sich zur Frage der Führungsberechtigung herausgebildet:

 

Die Führungsberechtigung an einem Wappen
steht grundsätzlich dem Wappenstifter
und seinen Nachkommen zu,
solange sie noch den Familiennamen führen.
(Namensstamm mit tatsächlicher Abkommenschaft)

Diese in begründeten Fällen durch anerkannte heraldische Vereine in Deutschland übernommene oder neben der konservativen Auffassung akzeptierte Formulierung (so ZUM KLEEBLATT und HEROLD) bedeutet für den Wappenstifter eine bei der Festlegung der Berechtigung der Wappenführung mögliche Abkehr von der früher allein gültigen männlichen Stammfolge. Hier ist nun auf die nachzuweisende Abkommenschaft von Mann und Frau vom Wappenstifter abzustellen.

Der Nachweis der tatsächlichen Abstammung  vom Wappenstifter wird zur Voraussetzung gemacht. Es liegt damit eine eingeschränkte Verknüpfung des Familienwappens mit dem Familiennamen vor (Namensstamm mit genealogischer Abkommenschaft). Durch das Doppelerfordernis der Abkommenschaft von einem Wappenstifter und der Fortführung des Familiennamens soll der (Familien-) Zusammenhalt der Wappenberechtigten gewahrt bleiben (Ahnengemeinschaft). Dies entspricht dem Grundgedanken der Heraldik.

Diese in Fachkreisen zwischenzeitlich weitgehend tollerierte Auffassung kann bei den Wappenausschüssen aber wohl nur für neu gestiftete bzw. neu angenommene Familienwappen unter Verwendung einer Wappensatzung, die den Willen des Wappenstifters hinreichend kenntlich macht, Anwendung finden. Bei älteren Wappen dürften weiterhin die früher verbindlich getroffenen Regelungen hinsichtlich der Führungsberechtigung gelten. Solche konkreten satzungsmäßigen Vorgaben der Wappenstifter sind weiterhin gültig. Sollten allerdings alle noch lebenden Führungsberechtigten einer Änderung der Satzung zustimmen, so wäre wohl eine andere Situation gegeben.

 

Gemäß einer Entscheidung des Wappenausschusses der Niedersächsischen Wappenrolle (NWR) vom 14. Mai 2005 wird innerhalb des 1888 gegründeten Heraldischen Vereins ZUM KLEEBLATT zu Hannover bei der (Neu-) Annahme bzw. (Neu-) Stiftung eines Familienwappens in der Wappensatzung alternativ zur konservativen Formulierung auch folgende Festlegung akzeptiert:

"Die Führungsberechtigung an einem Familienwappen steht grundsätzlich dem Wappenstifter und allen seinen Nachkommen zu, solange sie noch den Familiennamen führen."
(Namensstamm mit tatsächlicher Abkommenschaft)

Der Wappenstifter kann die Berechtigung zur Führung des Wappens allen seinen - also auch den weiblichen - Nachkommen freistellen, solange sie noch den Familiennamen führen.

 

 

E.3. Führungsberechtigung: Grenzfragen  

Fraglich ist, ob ohne Einschränkungen in der Literatur heute noch behauptet werden kann, ein Wappen könne bei einer gesetzlich vorgesehenen und geregelten Adoption nicht weitergegeben werden. 

Die Behauptung, Frauen können keine Wappen stiften, ist schlicht falsch (siehe hierzu die Fachbeiträge von Dr. Arnold Rabbow und U. Glathe in der heraldischen Zeitschrift KLEEBLATT).

 

 

E.4.  Führungsberechtigung - Fazit:

Bei der Frage der Führungsberechtigung von Wappen ist aus Gründen der Abgrenzung immer zu beachten, dass später nicht irgendwann eine Vielzahl von Menschen ein und dasselbe Wappen führen, ohne dass ein verwandtschaftlicher Zusammenhang erkennbar ist.

Unabhängig davon, welcher Auffassung gefolgt wird: Es besteht immer ein Recht des Wappenstifters, abweichende einschränkende Regeln für die Führungsberechtigung des von ihm gestifteten Familienwappens festzulegen. Allerdings werden die anerkannten Wappenrollen in Deutschland nicht jeden Wunsch und jede Formulierung bei der Registrierung in der eigenen Wappenrolle akzeptieren. Es besteht hier kein Anspruch auf eine Eintragung.

 

 

 

F.  Der Ausschließlichkeitsgrundsatz - Wappenschwindel

Niemand darf ein Wappen annehmen oder führen, das bereits von einem anderen Wappeninhaber geführt wird oder geführt wurde (Ausschließlichkeitsgrundsatz).

Die Annahme des Wappens einer ausgestorbenen Familie ist streng untersagt. Hierbei würde fälschlich der Eindruck geweckt werden, als stamme der das Wappen Annehmende direkt von der Familie ab, die dieses Wappen führte. Die Führungsberechtigung muss jederzeit und lückenlos nachgewiesen werden können.

Gewissenlose „Wappenhändler“ verkaufen in oft betrügerischer Absicht alte Wappen ausgestorbener Geschlechter an Familien mit gleich oder ähnlich lautendem Namen, obwohl keine nachweisbare Verwandtschaft besteht. Auch hier ist Vorsicht geboten. Häufig zahlt ein Kunde hocherfreut und trägt "sein" uraltes Familienwappen stolz nach Hause. Wenn dieser stolze „Wappenbesitzer“ (berechtigt zur Wappenführung ist er nicht) dann später selber Forschungen anstellt, wird er feststellen, dass das Wappen nichts mit seiner Familie zu tun hat und auch die Familiengeschichte dazu erlogen ist. 

Einig dieser Opfer versuchen dann allerdings mit Phantasiegeschichten, die Wappenführung durch die Eintragung in eine anerkannte Wappenrolle nachträglich zu legalisieren. Die Wappenausschüsse der Wappenrollen müssen derlei Ansinnen mit deutlichen Worten ablehnen. Der Jurist und Heraldiker Jürgen Arndt weist in seinem Buch "Der Wappenschwindel" berechtigt darauf hin, dass die Produkte von Wappenschwindlern den Verächtern der Heraldik oft als Vorwand dafür dienen, dass es sich bei der Heraldik angeblich nicht um eine ernstzunehmende Kulturerscheinung handele.

Das Übel des Wappenschwindels ist leider so verbreitet, dass jedes überkommene Bürgerwappen (besonders aus der Zeit nach 1806) mit größter Vorsicht nachgeprüft und bewertet werden muss.

Bei Vorlage eines alten Wappens zur Eintragung in eine Wappenrolle muss der Antragsteller daher grundsätzlich die genealogische Abstammung von einem führungsberechtigten Mitglied der wappenführenden Familie belegen. Schriftliche Beteuerungen und der lapidare Hinweis auf verlorene Unterlagen genügen nicht. Eine Wappenprüfung ist keine Glaubensangelegenheit.

 

 

G.  Abschließende Bemerkungen

Die oben erfolgten Ausführungen sollen auf die wappenrechtlichen Grundsätze (Wappenfähigkeit, Schutz des Wappens, Berechtigung zur Führung) sowie auf die neuen Entwicklungen aufmerksam machen. Unterschiedliche Meinungen wurden dargestellt. Manches mag als reiner Theorienstreit ohne Auswirkungen auf die Praxis bleiben. Weiteres ist letztlich der Handhabung der Betroffenen und Verantwortlichen überlassen.

Es ist jedoch grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass schon das Wappenrecht des Mittelalters ein schwankendes Gewohnheitsrecht war. Andere Meinungen führten zu vielen Fehleinschätzungen und verbauten die Sicht dafür, dass das Wappenwesen als eine Erscheinung der mittelalterlichen Sitte und Mode entstand und sich entwickelte.

 

 

Weiterführende Literatur

 

Adam, Paul, Noblesse et armoiries devant les tribunaux francais, AHS 1951, S. 93

Arndt, Jürgen, Der Wappenschwindel, Neustadt an der Aisch 1997  

Freier, Walter, Wappenkunde und Wappenrecht, Praktische Einführung in die Heraldik und Wappenrechtsfrage, Leipzig 1934

Galbreath, Donald L., Léquier, Léon, Manuel du Blason (1949), Lehrbuch der Heraldik, München 1978

Hauptmann, Felix, Bartoli de Saxoferrato - Tractatus de insigniis et armis, Bonn 1883

Hauptmann, Felix, Das Wappenrecht - Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze, Bonn 1896

Heim, Bruno Bernhard, Wappenbrauch und Wappenrecht der Kirche, Olten 1947

Hildebrandt, Adolf-Matthias, Wappenfibel,  Berlin 1887, 19. Auflage, bearbeitet nunmehr von Ludwig Biewer als „Handbuch der Heraldik - Wappenfibel“, Neustadt an der Aisch 1998

Hußmann, Heinrich, Über deutsche Wappenkunst, Wiesbaden 1973

Hupp, Otto, Wider die Scharmgeister,Teil 1 - 3, München 1918, 1919

Klee, Otto, Das Wappen als Rechtsobjekt, Der deutsche Herold, 1907, S. 21 ff. 

Leonhard, Walter, Das große Buch der Wappenkunst, München 1976

Müller-Bruns, Dieter, Wappenrecht: Verwendung von Kommunalwappen außerhalb des behördlichen Bereichs, Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften, 3/1994, S. 24 ff.

Müller-Bruns, Dieter, Wappenrecht - Der Ausschließlichkeitsgrundsatz, Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften, 2/2000, S. 17 ff

Müller-Bruns, Dieter  Wappenrecht - Schutz des Wappens, Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften 4/2005, S. 13 ff.

Oswald, Gert, Lexikon der Heraldik, Mannheim-Wien-Zürich 1984  

Töteberg, Helmut, Grundzüge des geltenden Wappenrechts, Niedersachsen, Festschrift: 75 Jahre Heraldischer Verein „Zum Kleeblatt“ von 1888 zu Hannover e.V., Jahrbuch 1963

Zappe, Alfred, Grundriss der Heraldik, Limburg / Lahn 1968, 2. erweiterte Auflage 1971

 

 

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